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VGH Hessen, 17.03.1995 - 12 TH 3451/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Saarland, 13.03.2001 - 3 V 10/01
Abschiebung von Ausländern alsbald nach Eintreffen der Passersatzpapiere; …
dazu Beschlüsse des Hessischen VGH vom 27.10.1992 - 12 TH 1409/92 -, sowie vom 17.3.1995 - 12 TH 3451/94 - beide zitiert nach [...].so Hessischer VGH, Beschluß vom 17.3.1995 - 12 TH 3451/94 -, und ebenso Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung 1999, § 123 Rdnr. 29 i.V.m. Fußnote 54.
Der Hessische VGH hat in seiner Entscheidung vom 17.3.1995 - 12 TH 3451/94 - auch nur den Anordnungsgrund für die Sicherung eines vom Ausland aus betreibbaren Aufenthaltsrechts verneint, zu Recht aber einen Anordnungsgrund nach § 123 VwGO für die Regelung eines vorläufigen Bleiberechts bejaht.
- VGH Hessen, 27.07.1995 - 12 TG 2342/95
Voraussetzungen des AuslG 1990 § 100 Abs 1: Berechnung der Aufenthaltsdauer - …
Handelte es sich danach bei den Erlassen des Hessischen Innenministeriums vom 13. Dezember 1994, 13. Januar 1995 und 24. Februar 1995 nicht eindeutig um Anordnungen nach § 54 AuslG und ist in den Erklärungen des Bundesministeriums des Innern vom 12. Dezember 1994, 12. Januar 1995 und 23. Februar 1995 nicht ein Einvernehmen im Sinne des § 54 Satz 2 AuslG zu sehen, widerspricht dieses Ergebnis zumindest teilweise der Entscheidung des beschließenden Senats vom 17. März 1995 in dem Verfahren 12 TH 3451/94; dort hatte der Senat nämlich in einer Hilfserwägung zu der Auffassung geneigt, das Bundesministerium des Innern habe seine Zustimmung zu einem hessischen Erlaß bis Mitte März 1995 erklärt. - VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
Rückübernahmeweigerung für nicht-albanische Minderheiten aus dem Kosovo - Duldung
Selbst wenn man nämlich (- ungeachtet des Umstands, dass sich die Ziff. 4 des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 nur als Erklärung der "Innenministerkonferenz", also der Innenminister und -senatoren der Bundesländer darstellt, während z.B. in Ziff. 2 die "Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes" ausdrücklich erwähnt werden -) zumindest das Stillschweigen des Bundesministers des Innern, der bei der Konferenz anwesend war, als Einvernehmen im Sinne von § 54 Abs. 2 AuslG ansehen könnte, würde sich dies allenfalls auf die unter Ziff. 4 des genannten Innenministerkonferenz-Beschlusses vereinbarte Erteilung von Duldungen für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo bis 31.3.2001 beziehen, für den jenseits liegenden aktuellen Entscheidungszeitpunkt hingegen nicht mehr gelten und damit einen Erlass nach § 54 Abs. 1 AuslG mangels Einvernehmens objektiv rechtswidrig machen (vgl. HessVGH, Urt. v. 17.3.1995 - 12 TH 3451/94 -, Juris zur Rechtswidrigkeit bei Fehlen eines erforderlichen Einvernehmens; vgl. zum Erfordernis des Einvernehmens nach Ablauf von sechs Monaten bei unveränderter Sachlage auch bei nicht nahtlosem Anknüpfen weiterer Erlasse an einen auf sechs Monate befristeten ersten Erlass nach § 54 AuslG: HessVGH, Beschl. v. 27.7.1995 - 12 TG 2342/95 -, InfAuslR 1996, 116 sowie m.w.N. zur entspr. Literaturstimmen GK-AuslR, RdNr. 132 zu § 54 AuslG und Hailbronner, AuslR, RdNrn. 4 bis 6 zu § 54 AuslG).